Das Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten ist bemüht, diese Website im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für https://www.gemeinde21.at, aber nicht für das "Checktool" https://www.gemeinde21.at/checktool
Diese Website ist mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar.
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Die Kartenansicht der Gemeinden ist nicht vollständig mit der Tastatur bedienbar (WCAG 2.1.1). Alternativ können die Gemeinden aber über die Listenansicht https://www.gemeinde21.at/gemeinden/liste bzw. über die Suche aufgerufen werden.
Außerdem sind manche, vorwiegend ältere, PDF-Dokumente nicht barrierefrei. Beispielsweise sind PDF-Dokumente nicht getaggt, sodass sie von Screenreader-Benutzern nicht oder nur unzureichend erfasst und genutzt werden können. Damit ist das WCAG Erfolgskriterium 4.1.2 nicht erfüllt.
An der Behebung der Mängel wird gearbeitet.
Diese Erklärung wurde im August 2022 auf Grundlage einer von gugler* MarkenSinn vorgenommenen Bewertung erstellt.
Bei Problemen oder Verbesserungsvorschlägen wenden Sie sich bitte an:
E-Mail: office(at)raumordnung-noe.at
Telefon: 02742/9005-14241
Fax: 02742/9005-14170
Anschrift: Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular der Beschwerdestelle Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.